Maklervertrag: Auf diese Punkte sollten Sie unbedingt achten

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Damit die Kooperation zwischen Ihnen und einem Makler möglichst glatt läuft, schließen Sie einen Maklervertrag ab. Ein Makler kennt sich gut aus und schließt solche Verträge Tag für Tag, doch bei Ihnen sieht das vermutlich anders aus. Der Beitrag erklärt, was ein Maklervertrag enthalten muss und was auf gar keinen Fall drinstehen sollte.
 

Freiheiten bei der Vertragsschließung gesetzlich gewollt

Im Gesetz ist nur wenig darüber zu finden, wie ein Maklervertrag aussehen muss. Das bedeutet auf der einen Seite viel Gestaltungsfreiheit, doch auf der anderen Seite müssen Sie darauf achten, dass Ihre Rechte gewahrt bleiben und die Inhalte im Vertrag nicht zu Ihrem Nachteil auslegbar sind.


Ein typischer Maklervertrag: das steht üblicherweise drin

Die erfolgreiche Vermittlung Ihrer Immobilie ist Hauptgegenstand des Maklervertrags. Wie bereits gesagt regelt der Gesetzgeber nicht, was alles in einem Maklervertrag enthalten sein muss. Allerdings ist gesetzlich verankert, dass ein Makler für seine Tätigkeit zu vergüten ist. Je nach Vertragsgestaltung müssen Sie den Makler für einen zustande gekommenen Vertrag bezahlen, manchmal sogar dann, wenn der Käufer später wieder zurücktritt. Es kann Ihnen bei entsprechender Vertragsgestaltung passieren, dass der Makler Ihnen eine Rechnung über die Kosten der Annoncen präsentiert, Fahrtkosten abrechnet und einzelne Exposes fakturiert. Solche Fallstricke können richtig teuer werden!
 

Schriftlich oder mündlich? Welche Vertragsform ist zulässig?

Grundsätzlich können sie für einer Immobilie einen mündlichen Maklervertrag abschließen. Dabei handelt es sich um den sogenannten einfachen Alleinauftrag. Es gibt allerdings eine Ausnahme: die mündliche Vertragsschließung ist bei Vermietobjekten nicht zulässig. Das ist im Wohnungsvermittlungsgesetz in § 2 Abs. 1 explizit festgeschrieben. Die anderen Vertragsformen, nämlich der Alleinauftrag und der qualifizierte Alleinauftrag sind schriftlich zu schließen. Im Beitrag „Pflichten des Auftraggebers gegenüber den Makler“ gehen wir auf die unterschiedlichen Vertragsformen ein.
 

Das sollte im Maklervertrag stehen

Zu den Grundlagen einer jeden Maklervereinbarung gehören folgende Angaben:

  • beteiligte Vertragspartner: Daraus ergeben sich die Haftungsverhältnisse. Prüfen Sie die Richtigkeit der Angaben!
  • Angaben zum Objekt: Das zu vermakelnde Objekt muss eindeutig bezeichnet werden, so dass eine Verwechslung ausgeschlossen ist.
  • Vertragsart: In erster Linie sollte eindeutig bezeichnet sein, ob es sich um einen einfachen Maklervertrag (auch „einfacher Alleinauftrag“ genannt), um einen Alleinauftrag oder um einen qualifizierten Alleinauftrag handelt.
  • Leistungsumfang: Der Vertrag sollte noch einmal darstellen, welche einzelnen Leistung der Makler zu erbringen hat. Diese Informationen sind relevant, wenn Sie eine außerordentliche oder fristlose Kündigung aussprechen wollen. Sie sollten darauf achten, dass unter dem Punkt „Leistungsumfang“ alles aufgenommen wird, was aus ihrer Sicht zur Vermarktung notwendig ist. Das können zum Beispiel Anzeigen auf Internetportale, Aushänge im Maklerbüro oder Zeitungsannoncen sein. Auch Berichtspflichten lassen sich hier unterbringen.
  • Pflichten: Der Vertrag sollte auch Ihre Pflichten nennen, die während der Vertragslaufzeit auf hinzu kommen. Dabei handelt es sich in erster Linie um Informationspflichten, Bereitstellung von Unterlagen und darum, keinen anderen Makler zu beauftragen.
  • Provision: Eine eindeutige Provisionsvereinbarung hilft dabei, die Fälligkeit der Zahlung festzulegen. Vor allem sollte die Erfolgsabhängigkeit eindeutig ausformuliert werden. Zu den Provisionsansprüchen finden Sie weiter unten erläuternde Ausführungen.
  • Aufwandsentschädigung: Die beste Lösung für Sie ist, wenn keine Aufwandsentschädigung vereinbart wird. Insbesondere bei einem qualifizierten Maklervertrag sollte der Makler rein Erfolgs abhängig arbeiten. Besteht der Makler mit einem qualifizierten Alleinauftrag auf eine Aufwandsentschädigung, sollten Sie darüber nachdenken jemand anderen zu beauftragen. Allenfalls bei einem einfachen Alleinauftrag könnten Sie darüber nachdenken, ob Sie zu einer solchen Zahlung bereit sind. Rein rechtlich gesehen haben Makler aber keiner Grundlage, eine Aufwandsentschädigung von Ihnen zu fordern. Es gehört zum Berufsrisiko möglicherweise unentgeltlich zu arbeiten. Sie müssen sich also nicht darauf einlassen, wenn Sie nicht wollen.
  • Befristung/Vertragslaufzeit: Wägen Sie die Vor- und Nachteile befristeter und unbefristeter Aufträge ab. Folgende Aspekte sollten sie durchdenken:
  • Ein befristeter Vertrag beinhaltet häufig eine Klausel, die eine automatische Verlängerung nach sich zieht. Tappen Sie nicht in die Abrufhalle und bestehen sie darauf, dass die Befristung nach Ablauf nicht automatisch verlängert wird. Das Problem bei einem befristeten Vertrag ist, dass sie nur schwer vorzeitig aus ihm herauskommen. Details dazu finden Sie im Beitrag „Maklervertrag kündigen“.
  • Bei einem unbefristeten Vertrag können sie jederzeit ohne Angabe von Gründen kündigen. Wir empfehlen diese Vertragsarzt, weil er in Sachen Kündigung unkompliziert zu handhaben ist.
  • Sorgen Sie in jedem Fall dafür, dass Sie die Kündigungsmodalitäten verstehen und lassen Sie diese im Zweifel nach Ihren Vorstellungen anpassen!
  • Kündigungsfrist: Wie unter dem Punkt Befristung/Vertragslaufzeit erklärt, sollten die Kündigungsfristen für Sie verständlich sein. Achten Sie darauf, dass keine automatische Verlängerung bei befristeten Verträge vereinbart wird.
  • Widerrufsrecht: Ist der Vertrag fernmündlich oder online zustande gekommen? Dann muss das gesetzliche Widerrufsrecht im Vertrag stehen. Bis 14 Tage nach Vertragsabschluss dürfen sie einen Vertrag, den Sie online oder telefonisch geschlossen haben, widerrufen, ohne Gründe zu nennen. Lesen sie hierzu den Beitrag Maklervertrag widerrufen.
  • Berichtspflicht: Es empfiehlt sich mit dem Makler eine turnusmäßige Berichtspflicht zu vereinbaren. Das bedeutet, dass der Makler Sie über seine Aktivitäten auf dem Laufenden hält und ihnen unaufgefordert berichtet, wie weit der Verkaufsprozess vorangeschritten ist. Die Berichtspflicht muss nicht schriftlich vereinbart werden, obschon Sie dann die Fakten Schwarz auf Weiß haben. Schriftliche Ausführungen sind im Streitfall wichtig. Falls Sie eine mündliche Berichtspflicht vereinbaren können Sie die Inhalte des Gesprächs dennoch verbindlich schriftlich niederlegen. Am besten verfassen sie dazu eine E-Mail, in der Sie die relevanten Einzelheiten abbilden. Schicken Sie diese E-Mail an Ihrem Makler und bitten sie um Ergänzung, falls Sie etwas vergessen haben. Tipp: knüpfen sie ein Abliefernachweis an Ihre E-Mail. Dieses Feature lässt sich in fast jedem E-Mail-Client einrichten.
     

Was sollte auf keinen Fall im Maklervertrag verstehen?

Es gibt einige Vereinbarungen, die für sie als Auftraggeber nicht akzeptabel sind. In erster Linie ist hier die Aufwandsentschädigung zu nennen. Manche Makler wollen diese vertraglich festschreiben und setzen hierfür Pauschalbeträge ein oder rechnen nach tatsächlichem Aufwand ab. Gerichte haben bereits entschieden, dass Pauschalbeträge unzulässig sind und – wenn überhaupt eine Aufwandsentschädigung vereinbart wird, nur nach tatsächlichen Kosten abgerechnet werden darf. Unabhängig davon empfehlen wir Ihnen, ein Vertrag mit einer Klausel zur Aufwandsentschädigung nicht zu unterschreiben. In letzter Konsequenz bedeutet es nämlich, dass Sie auch zahlen müssen, wenn der Makler den Hauptauftrag nicht erfüllt – nämlich die Immobilie für sie zu verkaufen. Sie erhalten dann eine Rechnung zum Beispiel über die Kosten für eine Anzeige, über die Herstellung von Exposés, Fahrtkosten oder anderes.

Tipp: Vergeben Sie wie die meisten Immobilienverkäufer einen qualifizierten Alleinauftrag ab sollte der Makler rein erfolgsabhängig arbeiten. Falls er dennoch auf eine Aufwandsentschädigung besteht, suchen Sie nach einem anderen Makler.


Um sich dagegen abzusichern wirken manche Makler darauf hin, im Maklervertrag eine entsprechende Klausel zu vereinbaren, beispielsweise in Form einer Vertragsstrafe. Prüfen Sie solche Vereinbarungen genau, denn es ist durchaus möglich, dass die Vereinbarung unwirksam ist.
 

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