Erbschaftssteuer-Rechner

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Die Erbschaftssteuer und der Verkauf eines geerbten Hauses sind wichtige Aspekte, die nach dem Erhalt einer Immobilie als Erbe in Betracht gezogen werden müssen. Diese Themen sind besonders relevant, da sie finanzielle und steuerliche Konsequenzen für die Erben haben können. Hier eine kompakte Übersicht:


Erbschaftssteuer

Die Erbschaftssteuer ist eine Steuer, die auf den Wert des von einer verstorbenen Person hinterlassenen Vermögens erhoben wird. Dazu kann auch eine Immobilie gehören. Die Höhe der Erbschaftssteuer hängt von mehreren Faktoren ab:

  • Verwandtschaftsgrad: Je näher der Verwandtschaftsgrad zwischen Erblasser und Erbe, desto höher ist der Freibetrag. Beispielsweise haben Ehepartner und Kinder in Deutschland deutlich höhere Freibeträge als entferntere Verwandte oder nicht verwandte Personen.
  • Wert des Erbes: Der Wert des Erbes, einschließlich des Wertes der Immobilie, bestimmt die Steuerlast. Liegt der Wert des gesamten Erbes über dem Freibetrag, muss Erbschaftssteuer gezahlt werden.
  • Freibeträge: Diese variieren je nach Verwandtschaftsgrad. Zum Beispiel liegt der Freibetrag für Ehepartner derzeit bei 500.000 Euro, für Kinder bei 400.000 Euro.


Hausverkauf nach Erbschaft

Entscheidet sich ein Erbe, die geerbte Immobilie zu verkaufen, sind verschiedene Aspekte zu berücksichtigen:

  • Spekulationssteuer: Wenn zwischen Erwerb (durch Erbschaft gilt das Erbfall-Datum) und Verkauf der Immobilie weniger als zehn Jahre liegen und es sich nicht um die letzten zwei Jahre um selbst genutztes Wohneigentum handelt, könnte auf den Gewinn aus dem Verkauf Spekulationssteuer anfallen.
  • Verwendung des Verkaufserlöses: Der Erlös aus dem Verkauf kann steuerliche Konsequenzen haben, abhängig von der Verwendung. Wird der Erlös beispielsweise in eine andere Immobilie investiert, können sich steuerliche Vorteile ergeben.
  • Bewertung der Immobilie: Für die Erbschaftssteuer ist der Verkehrswert der Immobilie zum Zeitpunkt des Erbfalls relevant. Dieser Wert kann sich bis zum Verkaufszeitpunkt ändern, was finanzielle Auswirkungen auf den Verkaufserlös hat.
     

Um Ihnen bei der Einschätzung der finanziellen Auswirkungen einer Immobilienerbschaft zu helfen, empfehlen wir Ihnen die Nutzung unseres Erbschaftssteuerrechners. Dieses Tool ermöglicht es Ihnen, auf einfache und schnelle Weise eine erste Schätzung der möglichen Erbschaftssteuer zu erhalten, die auf eine geerbte Immobilie anfallen könnte. Nutzen Sie diesen Rechner, um besser zu planen und informierte Entscheidungen über den Umgang mit Ihrer Erbschaft zu treffen.

 

Erbschaftsteuer-Rechner

Schätzung der Erbschaftsteuer nach §15, §16 und §19 ErbStG

Bestimmt Steuerklasse, persönlichen Freibetrag (§16 ErbStG) und Versorgungsfreibetrag (§17 ErbStG). Für minderjährige Kinder kommt ein zusätzlicher Versorgungsfreibetrag von 10.300–52.000 € in Betracht – hier nicht automatisch eingerechnet.
Verkehrswert des Privatvermögens: Immobilien, Bankguthaben, Wertpapiere, Fahrzeuge, Hausrat usw.
Begünstigtes Betriebsvermögen. Es wird die Regelverschonung von 85 % nach §13a ErbStG angenommen, sodass 15 % steuerpflichtig sind.
Pauschbetrag 15.000 € ohne Nachweis nach §10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG (erhöht zum 01.01.2025 durch das JStG 2024, vorher 10.300 €). Höhere Kosten (Beerdigung, Grabstein, Nachlassabwicklung) sind mit Belegen abzugsfähig.
Erbschaftsteuer

— €

Steuerklasse: Erwerb: abzgl. Erbfallkosten: abzgl. Freibetrag: Steuerpflichtiger Erwerb: Steuersatz:
* Alle Angaben ohne Gewähr. Berücksichtigt werden persönlicher Freibetrag (§16), Versorgungsfreibetrag Ehegatte (§17), Erbfallkostenpauschale 15.000 € (§10 Abs. 5 Nr. 3, Stand 2025) sowie Tarif inklusive Härteausgleich (§19 ErbStG). Nicht berücksichtigt werden u. a. die Kürzung des Versorgungsfreibetrags um Witwen-/Witwerrente, Versorgungsfreibetrag für minderjährige Kinder, Hausratsfreibetrag (41.000 € Klasse I, 12.000 € Klasse II/III), Pflegefreibetrag bis 20.000 €, Steuerbefreiung selbstgenutztes Familienheim (§13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG), 10 %-Abschlag für vermietete Wohnimmobilien (§13d ErbStG) und Vorerwerbe der letzten 10 Jahre (§14 ErbStG). Der Rechner ersetzt keine steuerliche Beratung.
© hausverkauf.de

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