Hausverkauf wegen Bürgergeld? Was zu beachten ist

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Immobilienbesitz dient langfristig gesehen der Altersvorsorge. Was aber passiert mit dem eigenen Haus, wenn plötzlich Bürgergeld bezogen werden muss? Muss ich das Haus dann verkaufen? Diese Frage stellen sich viele Hausbesitzer nach der Einführung des Bürgergeldes. Werfen wir hier einen Blick auf die wichtigsten Fakten. Während der einjährigen Karenzzeit passiert in der Regel nichts. Es sei denn, es liegt erhebliches Vermögen vor.
 

Wird ein Haus beim Bürgergeld angerechnet?

Im ersten Jahr greift die so genannte Karenzzeit beim Bürgergeld. Vermögen wird zunächst nicht angerechnet, es sei denn, es ist erheblich. Davon ist auszugehen, wenn eine Person mehr als 40.000 Euro besitzt. In einer Bedarfsgemeinschaft kommen pro Person nochmal 15.000 Euro hinzu. Ein selbst bewohntes Haus zählt zum Schonvermögen, es darf also auch beim Bezug von Bürgergeld behalten werden. Nach dem Ende der Karenzzeit kann aber die Größe des Hauses in den Fokus rücken. Bei Hausbesitz geht es in erster Linie um die angemessene Größe und nicht um den Wert.


Wie groß darf ein Haus sein beim Bürgergeld?

Eine angemessene Größe wird nicht als Vermögen berücksichtigt. Bei Eigentumshäusern gelten 140 m² an Wohnfläche als angemessen (für größere Familien auch mehr). Wer diesen Wert nicht unterschreitet, hat mit Blick auf das Haus nichts zu befürchten. Ist das Haus allerdings größer, kann das Arbeitsamt Druck ausüben. Dazu betrachten wir weiter unten ein konkretes Beispiel. Davor sollen die laufenden Kosten in den Fokus rücken, die für Hausbesitzer im Lebensalltag eine große Rolle spielen.


Haus verkaufen? Diese Kosten deckt das Bürgergeld

Wenn das Haus selbst bewohnt wird, trägt das Jobcenter übliche Kosten. Das gilt nicht, wenn das Haus vermietet wird. Dann handelt es sich um Vermögen bzw. eine Einkommensquelle. Heizkosten werden übernommen, wenn sie in einem üblichen Rahmen liegen. Die Voraussetzungen sind immer im Einzelfall zu klären. Falls das Haus noch nicht vollständig abbezahlt ist, kann das Jobcenter einen Teil der Schuldzinsen übernehmen.

Nicht übernommen werden aber Tilgungsraten für einen Immobilienkredit, da diese der Vermögensanhäufung dienen. Bei dringend notwendigen Reparaturen kann das Gespräch mit dem Jobcenter gesucht werden. Stromkosten sind grundsätzlich mit dem Bürgergeldsatz zu bewältigen, auch etwaige Nachzahlungen.


Was passiert nach der Karenzzeit mit dem Haus?

Ist die 12-monatige Karenzzeit vorüber, wird das Jobcenter das Haus auf Angemessenheit prüfen. Die Größe sowie laufende Kosten rücken in den Fokus. Das Haus muss verhältnismäßig zur Größe des Haushalts sein. Bei einem Haus sind es wie erwähnt 140 m² Wohnfläche, für jedes weitere Familienmitglied kommen 20 m² hinzu. Ist das Haus also nicht deutlich größer als 200 m², sollten sich für die meisten Familien keine Probleme ergeben.
 

Ein konkreter Beispielfall

Ein interessanter Fall mit Signalwirkung hat sich in Itzehoe ergeben. Dort verlangte das Jobcenter von einem 63-Jährigen, sein Haus zu verkaufen: Dieses sei zu groß, da die Kinder bereits ausgezogen seien. Neben der Wohnfläche rückte vor allem das „viel zu große“ Grundstück in den Fokus. Das Amt kam zu dem Schluss, dass ein Hausverkauf vor der weiteren Bewilligung von Bürgergeld notwendig sei.

Bei einer Klage vor dem Sozialgericht bekam der Rentner Recht. Das Sozialgericht hat eine besondere Härte vorliegen. Zwar seien alle verwertbaren Vermögensgegenstände als Vermögen anzusehen, nicht aber das Grundstück. Dessen Verwertung sei ausgeschlossen. Angesichts der Tatsache, dass der Mann mit 63 kurz vor der Rente stand, sei laut Gericht ein Hausverkauf sozial ungerecht und unzumutbar. Dieser Fall zeigt exemplarisch, dass die Voraussetzungen immer im Einzelfall zu prüfen sind, am besten mit anwaltlicher Hilfe. Es kann sehr gut sein, dass der Hausverkauf beim Bürgergeldbezug als unzumutbar anzusehen ist. Ein noch vorhandener Mercedes mit Zulassungsjahr 2005 änderte nichts daran, dass die relevanten Freibeträge mit Blick auf das Vermögen nicht überschritten wurden.


Fazit: Darf ich mein Haus behalten trotz Bürgergeld?

Während der Karenzzeit darf das Haus behalten werden. Hausbesitzer haben also für die berufliche Umorientierung ein Jahr Zeit, wobei Nebenkosten im üblichen Rahmen getragen werden. Es besteht also keine akute Gefahr, wie viele Hausbesitzer es befürchten. Erst nach Ablauf der Karenzzeit wird die Verhältnismäßigkeit geprüft, wobei Familien ausreichend Wohnraum für sich in vielen Fällen beanspruchen können. Sofern relevantes Vermögen über dem Freibetrag vorhanden ist, müsste dieses erst aufgebraucht werden. Selbst wenn das Jobcenter wie im Beispielfall den Hausverkauf für weitere Leistungen voraussetzt, lohnt sich oft ein Widerspruch. Die individuellen Voraussetzungen und insbesondere eine besondere Härte sind zu prüfen.

Alle Maßnahmen, die das Jobcenter vorschreibt, müssen letztlich zumutbar sein. Es gibt keinen Automatismus für den Hausverkauf beim Bezug von Bürgergeld. Der Hausverkauf darf für den Besitzer nicht nachteilig sein. Das Jobcenter darf niemanden zwingen, sein Haus für Bürgergeld unter Wert zu verkaufen. Mit dem Erlös aus dem Hausverkauf könnte eine kleinere, bürgergeldkonforme Immobilie gekauft werden. Ansonsten sind Schenkungsoptionen innerhalb der Familie mit einem Fachanwalt zu ergründen.

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